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Polygrafiegutachten ("Lügendetektor")


Polygrafie-Gutachten sowohl in der Wirtschaft bzw. in der Verwaltung wie auch im Strafrecht und im Familienrecht werden von mir erstellt. Grundlage: Eine spezielle Ausbildung mit Zertifizierung sowie langjährige Erfahrung.   

Die Gutachten werden mit einem Computerpolygrafen (Fa. Axciton) durchgeführt
Polygrafiegutachten sind Ergebnis einer physiopsychologischen Beurteilung von Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt (alltagssprachlich: "Lügendetektion"). Die Methode basiert darauf, dass jeder Mensch für ihn unmerkliche und nicht bewusst steuerbare physiologische Signale abgibt, wenn er eine Situation als bedrohlich bewertet. Ein Mehrkanalschreiber (Polygraf) registriert Schwankungen der elektrischen Leitfähigkeit der Haut, des relativen Blutdrucks und der Atembewegungen. Stärkere physiologische Reaktionen zeigen höheres Aktiviertheitsniveau infolge erlebter Bedeutsamkeit eines Reizes, z. B. einer Frage, an.
Auf diesem Wege kann der psychologische Zusammenhang zwischen physiopsychologischer Reaktion und Bedeutsamkeitserleben im Rahmen eines methodisch durchdachten Settings von Fragen geprüft werden, das auch Fragen zu einer aufzuklärenden Handlung enthält. Je nachdem, ob eine befragte Person diese Handlung begangen hat oder nicht, resultieren aus den Fragen und Antworten unterschiedliche subjektive Bedeutsamkeiten. Die planmäßige Anordnung der Fragen, der systematische Vergleich der physiopsychologischen Veränderungen (Reaktionsstärke der Biosignale) gestatten, wenn die befragte Person abstreitet, die Beurteilung "Täuschung indiziert" oder "keine Täuschung indiziert", im ungünstigen, aber seltenen Fall "nicht entscheidbar". Die Polygraf-Untersuchung kann nach wie vor als vergleichsweise (z. B. bezüglich Glaubhaftigkeitsbegutachtungen) treffsichere Methode gelten, wenn der Wahrheitsgehalt der Aussage eines Menschen, er habe eine ihm angelastete Handlung nicht getan, überprüft werden soll.
Freiwilligkeit gilt als Voraussetzung für die Durchführung.


Wirtschaft/Verwaltung
Die eigene Praxis schließt Erfahrungen in der Anwendung der Polygrafiemethode im Bereich von Unternehmen, Versicherungen, Banken und in der Verwaltung ein. Dabei geht es um die Verdachtsaufklärung zu rechtswidrigen Handlungen (z.B. Diebstahl, Manipulation, Sabotage, Geheimnisverrat) mit materiellem oder ideellen Werten (Geld, Güter, Drogen, Daten, vertrauliche Informationen) (vgl. Dettenborn, 2000). Der Kreis der in Frage kommenden Personen ist meist überschaubar, der „Täter“ aber bislang unbekannt. Eine interne Verdachtsaufklärung wird meist angestrebt. In dieser Konstellation wird der Polygraf in vielen Ländern, z. B. in Israel, Spanien, USA, breit genutzt.

 

Familienrecht/Strafrecht
Die hauptsächliche Nutzung der Polygrafiemethode im Familienrecht und im Strafrecht betrifft jene Fälle, in denen der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben wird, zuweilen auch beim Vorwurf der Kindesmisshandlung. Die Methode ist hier eine effektive Entscheidungshilfe besonders dann,

  • wenn das Kind auf Grund seines geringen Alters keine brauchbaren Aussagen machen kann

  • wenn die Aussagen eines Kindes durch suggestive Einwirkungen oder häufige Befragungen deformiert und nicht mehr verwendbar sind

  • wenn das Kind durch Einbeziehung in die anhaltenden affektiven Auseinandersetzungen der Bezugspersonen vorgeschädigt ist und Befragungen des Kindes eine Sekundärtraumatisierung bewirken könnten, die im Sinne des Opferzeugenschutzes vermieden werden sollte

  • wenn für eine Kindesmisshandlung oder einen Missbrauch mehrere Personen in Frage kommen und zu klären ist, auf welche Person(en) der Vorwurf zutrifft.

Selbstverständlich ist aber die Polygrafiemethode auch auf fast jeden anderen Deliktbereich anwendbar.
An den beschriebenen Vorzügen der Methode ändert auch die Einschätzung in der BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 17.12.1998 und vom 24.06.2003) nichts, dass die Ergebnisse einer Polygrafieuntersuchung als Beweis nicht geeignet seien. Dies bedeutet nicht, dass die Anwendung der Methode nicht erlaubt wäre. Deshalb fordern sowohl Richter wie auch Rechtsanwälte nach wie vor Polygrafiegutachten an, unabhängig von verfahrensrechtlichen Beweisfragen.
Die kritischen BGH-Urteile zur Polygrafiemethode vom 17.12.1998 für das Strafverfahren und vom 24.06.2003 für das Zivilverfahren haben die Diskussion neu belebt (vgl. dazu Dettenborn, 2003; Offe & Offe, 2001: Schüssler, 2003). Laut BGH-Urteil vom 17.12.1998 gilt, dass die freiwillige Polygrafieuntersuchung verfassungskonform ist.
 

Privatbereich
Auch bei Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit anderer im Privatbereich kann die Anwendung des Polygrafen eine Klarheit bringen.

Literatur
Dettenborn, H. (2003). Anmerkungen zum Polygrafie-Beschluss des BGH für das Zivilverfahren. Familie Partnerschaft Recht 10, 559-56


Dettenborn, H. (2000). Polygrafie-Untersuchung als Chance der Verdachtsabklärung in Unternehmen. Personal 52 (12), 658-662


Offe, H. & Offe, S. (2001). Das BGH-Urteil zum Polygraphen: Eine Herausforderung für die Psychologie. Praxis der Rechtspsychologie, 11. Jg. H. 1, S. 5 - 15


Rill, H.-G., Gödert, H.W. & Vossel, G. (2003). Forensische Psychophysiologie ("Lügendetektion"). Ein Plädoyer für den Tatwissenstest. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform. 86 (3) 165-180


Schüssler, M. (2003). Das endgültige Aus oder neue Hoffnung für den "Lügendetektor"? Juristische Rundschau, 188-196
 

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