Polygrafiegutachten ("Lügendetektor")
Polygrafie-Gutachten sowohl in der Wirtschaft bzw. in der
Verwaltung wie auch im Strafrecht und im Familienrecht werden von
mir erstellt. Grundlage: Eine spezielle Ausbildung mit Zertifizierung
sowie langjährige Erfahrung.
Die Gutachten werden mit einem Computerpolygrafen (Fa. Axciton)
durchgeführt
Polygrafiegutachten sind Ergebnis einer physiopsychologischen
Beurteilung von Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt (alltagssprachlich:
"Lügendetektion"). Die Methode basiert darauf, dass jeder Mensch für
ihn unmerkliche und nicht bewusst steuerbare physiologische Signale
abgibt, wenn er eine Situation als bedrohlich bewertet. Ein
Mehrkanalschreiber (Polygraf) registriert Schwankungen der
elektrischen Leitfähigkeit der Haut, des relativen
Blutdrucks und der Atembewegungen. Stärkere physiologische Reaktionen
zeigen höheres Aktiviertheitsniveau infolge erlebter Bedeutsamkeit
eines Reizes, z. B. einer Frage, an.
Auf diesem Wege kann der psychologische
Zusammenhang zwischen physiopsychologischer Reaktion und
Bedeutsamkeitserleben im Rahmen eines methodisch durchdachten
Settings von Fragen geprüft werden, das auch Fragen zu einer aufzuklärenden
Handlung enthält. Je nachdem, ob eine befragte Person diese Handlung
begangen hat oder nicht, resultieren aus den Fragen und Antworten
unterschiedliche subjektive Bedeutsamkeiten. Die planmäßige
Anordnung der Fragen, der systematische Vergleich der physiopsychologischen Veränderungen (Reaktionsstärke der Biosignale)
gestatten, wenn die befragte Person abstreitet, die Beurteilung
"Täuschung indiziert" oder "keine Täuschung indiziert", im
ungünstigen, aber seltenen Fall "nicht entscheidbar". Die
Polygraf-Untersuchung kann nach wie vor als vergleichsweise (z. B.
bezüglich Glaubhaftigkeitsbegutachtungen) treffsichere Methode
gelten, wenn der Wahrheitsgehalt der Aussage eines Menschen, er habe
eine ihm angelastete Handlung nicht getan, überprüft werden soll.
Freiwilligkeit gilt als Voraussetzung für die Durchführung.
Wirtschaft/Verwaltung
Die eigene Praxis schließt Erfahrungen in der Anwendung der
Polygrafiemethode im Bereich von Unternehmen, Versicherungen, Banken
und in der Verwaltung ein. Dabei geht es um die Verdachtsaufklärung
zu rechtswidrigen Handlungen (z.B. Diebstahl, Manipulation,
Sabotage, Geheimnisverrat) mit materiellem oder ideellen Werten
(Geld, Güter, Drogen, Daten, vertrauliche Informationen) (vgl.
Dettenborn, 2000). Der Kreis der in Frage kommenden Personen ist
meist überschaubar, der „Täter“ aber bislang unbekannt. Eine interne
Verdachtsaufklärung wird meist angestrebt. In dieser Konstellation
wird der Polygraf in vielen Ländern, z. B. in Israel, Spanien, USA,
breit genutzt.
Familienrecht/Strafrecht
Die hauptsächliche Nutzung der Polygrafiemethode im Familienrecht
und im Strafrecht betrifft jene Fälle, in denen der Vorwurf des
sexuellen Missbrauchs erhoben wird, zuweilen auch beim Vorwurf der
Kindesmisshandlung. Die Methode ist hier eine effektive
Entscheidungshilfe besonders dann,
wenn das Kind
auf Grund seines geringen Alters keine brauchbaren Aussagen machen
kann
wenn die
Aussagen eines Kindes durch suggestive Einwirkungen oder häufige
Befragungen deformiert und nicht mehr verwendbar sind
wenn das Kind
durch Einbeziehung in die anhaltenden affektiven
Auseinandersetzungen der Bezugspersonen vorgeschädigt ist und
Befragungen des Kindes eine Sekundärtraumatisierung bewirken
könnten, die im Sinne des Opferzeugenschutzes vermieden werden
sollte
wenn für eine
Kindesmisshandlung oder einen Missbrauch mehrere Personen in Frage
kommen und zu klären ist, auf welche Person(en) der Vorwurf
zutrifft.
Selbstverständlich
ist aber die Polygrafiemethode auch auf fast jeden anderen
Deliktbereich anwendbar.
An den beschriebenen Vorzügen der Methode ändert auch die
Einschätzung in der BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 17.12.1998 und
vom 24.06.2003) nichts, dass die Ergebnisse einer
Polygrafieuntersuchung als Beweis nicht geeignet seien. Dies
bedeutet nicht, dass die Anwendung der Methode nicht erlaubt wäre.
Deshalb fordern sowohl Richter wie auch Rechtsanwälte nach wie vor
Polygrafiegutachten an, unabhängig von verfahrensrechtlichen
Beweisfragen.
Die kritischen BGH-Urteile zur Polygrafiemethode vom 17.12.1998 für
das Strafverfahren und vom 24.06.2003 für das Zivilverfahren haben
die Diskussion neu belebt (vgl. dazu Dettenborn, 2003; Offe & Offe,
2001: Schüssler, 2003). Laut BGH-Urteil vom 17.12.1998 gilt, dass
die freiwillige Polygrafieuntersuchung verfassungskonform ist.
Privatbereich
Auch bei Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit anderer im
Privatbereich kann die Anwendung des Polygrafen eine Klarheit
bringen.
Literatur
Dettenborn, H. (2003). Anmerkungen zum Polygrafie-Beschluss des BGH
für das Zivilverfahren. Familie Partnerschaft Recht 10, 559-56
Dettenborn, H. (2000). Polygrafie-Untersuchung als Chance der
Verdachtsabklärung in Unternehmen. Personal 52 (12), 658-662
Offe, H. & Offe, S. (2001). Das BGH-Urteil zum Polygraphen: Eine
Herausforderung für die Psychologie. Praxis der Rechtspsychologie,
11. Jg. H. 1, S. 5 - 15
Rill, H.-G., Gödert, H.W. & Vossel, G. (2003). Forensische
Psychophysiologie ("Lügendetektion"). Ein Plädoyer für den
Tatwissenstest. Monatsschrift für Kriminologie und
Strafrechtsreform. 86 (3) 165-180
Schüssler, M. (2003). Das endgültige Aus oder neue Hoffnung für den
"Lügendetektor"? Juristische Rundschau, 188-196